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   BGH, 08.02.1989 - IVb ZB 212/87   

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https://dejure.org/1989,14710
BGH, 08.02.1989 - IVb ZB 212/87 (https://dejure.org/1989,14710)
BGH, Entscheidung vom 08.02.1989 - IVb ZB 212/87 (https://dejure.org/1989,14710)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 1989 - IVb ZB 212/87 (https://dejure.org/1989,14710)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versorgungsausgleich zwischen Ehegatten nach einer Scheidung im Wege des Quasi-Splittings - Anrechnung von erworbenen Rentenanwartschaften während der Ehezeit - Ausgleich einer Versorgungsrente aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eines Ehegatten - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

    Auszug aus BGH, 08.02.1989 - IVb ZB 212/87
    Dem Ausgleichsberechtigten würde durch die Anwendung des § 3 c VAHRG auch die Möglichkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verschlossen werden, der nach dem Senatsbeschluß BGHZ 84, 158 [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81] nach Eintritt der Unverfallbarkeit auch der dynamischen Versorgungsrente später durchzuführen sei.
  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 186/87

    Bemessung des Grenzwerts

    Auszug aus BGH, 08.02.1989 - IVb ZB 212/87
    Für den Grenzwert des § 3 c Satz 1 VAHRG ist nicht der Wert des auszugleichenden Anrechts maßgeblich, sondern der Ausgleichsbetrag, der sich bei Einbeziehung des Anrechts in den Versorgungsausgleich ergibt (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87 - FamRZ 1989, 37).
  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 18/88

    Benachteiligung durch Ausschluß eines Versorgungsanrechts

    Auszug aus BGH, 08.02.1989 - IVb ZB 212/87
    Diese Vorschrift stellt nicht darauf ab, ob der Ausgleichsberechtigte durch den in Frage stehenden geringfügigen Ausgleich der Erfüllung irgendeiner - auch der längsten - rentenrechtlichen Wartezeit näher kommt; maßgeblich ist vielmehr, ob er ohne den Ausschluß eine rentenrechtliche Wartezeit konkret erfüllen würde (vgl. den weiteren Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 18/88 - FamRZ 1989, 39).
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